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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 232/09
vom
4. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 4. Juli 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai
2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1) bereits im Rahmen seines Beschlusses vom
14. Mai 2012 geprüft. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben.
Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis.
2
Im Blick auf den Umstand, wo die Klägerin ansässig ist, erweist sich der
geltend gemachte Gehörsverstoß nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das
eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unterstellt hat, als nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin die Auslegung des hier maßgeblichen Abkommens durch das Berufungsgericht beanstandet, ist der Schutzbereich des
Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.
3
Die weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem der Auffassung des Beru-
- 3 -
fungsgerichts entsprechenden Schrifttum (vgl. Vogel/Lehner/Tischbirek, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 10 Rn. 231; Haase/Gaffron, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2009, Art. 10 MA II Rn. 153;
Piltz/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, 2012,
Art. 7 MA Rn. 99) auseinander. In diese Richtung deutet überdies eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 110/98, BFHE
190, 118), wonach Gewinne aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer in
der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht zu besteuern sind.
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 8 O 260/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 U 34/09 -