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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 118/06
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
127.729,41 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
2
Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld
gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) aus-
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drücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006
- IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99;
BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14).
3
Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber
eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt
dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der
Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen
von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist
keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein
neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v.
7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der
abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien,
hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist
deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.
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4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Pape
Kayser
Grupp
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 O 53/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 - I-12 U 223/05 -