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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 74/15
vom
25. Februar 2016
in dem Nachtragsverteilungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO §§ 203, 97, 98
Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74/15 - LG Stade
AG Tostedt
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB74.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 25. Februar 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 14. September 2015 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
wurde auf Eigenantrag verbunden mit einem Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag im März 2008 eröffnet und der weitere Verfahrensbeteiligte zum
Treuhänder bestellt. Zur Tabelle angemeldet und festgestellt wurden drei Forderungen in Höhe von insgesamt 271.930,88 €, in Höhe von 75.000 € für den
Ausfall. Am 18. November 2008 wurde der Schlusstermin abgehalten und dem
Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 2. Dezember 2008 wurde
das Insolvenzverfahren aufgehoben. Vor Ablauf der Treuhandperiode beantragte der weitere Verfahrensbeteiligte im Sommer 2013 die Anordnung einer Nach-
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tragsverteilung. Er hatte von einem der Gläubiger erfahren, dass die Finanzverwaltung über Informationen aus der Schweiz verfügte ("Steuer-CD"), wonach
der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kapitalvermögen bei
einer Schweizer Bank angelegt habe. Der Kontostand habe Ende 2008 rund
1 Mio. € und Ende 2010 1,4 Mio. € betragen. Durch Beschluss vom 18. Juni
2013 ordnete das Insolvenzgericht "gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung … über das Kapitalvermögen des Schuldners bei der C.
AG und/oder ihrer Tochterunternehmen" an. Der Vollzug der Nachtragsverteilung wurde dem weiteren Beteiligten übertragen. Das Rechtsmittel des
Schuldners, mit dem dieser geltend machte, kein Kapitalvermögen in der
Schweiz zu haben, es liege eine Personenverwechslung vor, hatte keinen Erfolg. Am 18. Juli 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.
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Anfang des Jahres 2015 bestimmte das Insolvenzgericht auf Anregung
des weiteren Beteiligten einen Anhörungstermin und ordnete an, der Schuldner
habe zu Protokoll des Gerichts umfassend Auskunft zu erteilen, die Richtigkeit
der Auskünfte eidesstattlich zu versichern und dem weiteren Beteiligten eine
Auslandsvollmacht zu erteilen, die diesen in die Lage versetze, die Ansprüche
aus den auf den Auslandskonten und/oder -depots befindlichen Kapitalanlagen
einzuziehen. Nach erfolglosen Rechtsmitteln des Schuldners gegen diese Anordnung fand die Anhörung schließlich am 15. Juli 2015 vor dem Insolvenzgericht statt. Der Schuldner erklärte, eine Auslandsvollmacht nicht zu erteilen.
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Daraufhin hat das Insolvenzgericht durch den Richter am 20. Juli 2015
angeordnet, den Schuldner nach § 98 InsO in Haft zu nehmen, und hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Die Dauer der Haft ist auf
sechs Monate beschränkt worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht, nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer
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übertragen hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung des Haftbefehls erreichen.
II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Satz 3
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anordnung der Nachtragsverteilung sei rechtskräftig. Entscheidungserheblich sei somit ausschließlich, ob
und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97 ff
InsO bei angeordneter Nachtragsverteilung bestünden. Solche Mitwirkungspflichten des Schuldners bestünden jedenfalls im Umfang der Anordnung. Mit
der Anordnung der Nachtragsverteilung trete ein neuer Insolvenzbeschlag hinsichtlich des in der Schweiz angelegten Kapitalvermögens ein und gehe die
Verfügungsbefugnis wieder auf den weiteren Beteiligten über. Dieser habe das
später ermittelte Vermögen einzuziehen und zu verteilen. Soweit er insoweit auf
die Mithilfe des Schuldners angewiesen sei, sei dieser unter Rückgriff auf § 97
InsO dazu verpflichtet. Im Anhörungstermin habe das Insolvenzgericht dem
Schuldner lediglich die Auslandsvollmacht abverlangt. Diese sei erforderlich
und zulässig, um dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf das ermittelte Auslandsvermögen in der Schweiz zu ermöglichen. Mit seiner Weigerung, eine solche zu erteilen, habe der Schuldner gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im
Streitfall gegeben.
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aa) Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die
betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst.
Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.
Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung
nicht ein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015,
634 Rn. 2).
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In der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des in der Schweiz
angelegten Kapitalvermögens des Schuldners in dem Beschluss vom 18. Juni
2013 ist der betroffene Gegenstand ausreichend bestimmt. Allerdings ist in diesem Beschluss die Forderung des Schuldners gegen die Schweizer Banken
nicht genau beziffert und sind die Drittschuldner teilweise ungenau bezeichnet
("bei der C.
AG und/oder ihrer Tochterunternehmen"). Aus dem in
Bezug genommenen Antrag des Treuhänders, aber auch aus der Beschwerdeentscheidung und dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Finanzamtes
für Fahndung und Strafsachen Lüneburg vom 26. Juni 2013 ergibt sich jedoch
eindeutig, dass es um die Ansprüche des Schuldners gegen die C.
AG (Schweiz), die am 2. April 2012 mit der C.
L.
AG (Schweiz) und die 1995 von der C.
tergesellschaft N.
fusionierte C.
AG übernommene Toch-
Bank (Schweiz) geht, denen seine Anlage von
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Kapitalvermögen zugrunde liegt, welche zum 31. Dezember 2008 einen Wert
von
1.082.385,79 €
und
zum
31. Dezember
2010
einen
Wert
von
1.377.486,27 € hatte. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jedenfalls
in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, NZI 2012, 271 Rn. 9).
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Die Angabe der Kontonummern war für die Bestimmtheit der Anordnung
nicht erforderlich. Dies ist für die Einzelvollstreckung allgemein anerkannt
(LG Frankenthal, RPfleger 1981, 445; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf,
Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 829 ZPO Rn. 143;
MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 829 Rn. 27; Hk-ZPO/Kemper, 6. Aufl.,
§ 829 Rn. 7). Für die Anordnung der Nachtragsverteilung gilt nichts anderes. Es
muss nur klar sein, welche Konten des Schuldners von der Pfändung und der
Nachtragsverteilung betroffen sind, entweder weil bei der Bank nur ein Konto
für den Schuldner besteht oder sich die Pfändung oder die Anordnung der
Nachtragsverteilung auf alle Konten bezieht. Das ist vorliegend aber der Fall.
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bb) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97
InsO gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren. Sie können deswegen
auch nach § 98 InsO durchgesetzt werden.
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Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO
bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens und gemäß § 20
Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO auch für das Eröffnungsverfahren. Sie
enden mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO oder mit der
Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 und § 211 InsO (Jaeger/Schilken,
InsO, 2007, § 97 Rn. 38; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 97 Rn. 16;
Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 97 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Herchen,
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5. Aufl., § 97 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 3; Schmidt/Jungmann,
InsO, 19. Aufl., § 97 Rn. 1). Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort. Sie ermöglicht den Gläubigern
den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen
sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung
nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten
(MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 203 Rn. 17; Holzer in Kübler/Prütting/
Bork, InsO, 2015, § 203 Rn. 1; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 203
Rn. 1; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 5. Aufl., § 203 Rn. 4).
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Setzt die Nachtragsverteilung die noch nicht endgültig abgeschlossene
Schlussverteilung fort, gelten auch die §§ 97 ff InsO in dem Umfang, wie die
Nachtragsverteilung angeordnet ist. Diese erfasst nicht das gesamte Vermögen
des Schuldners, sondern nur den Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den
sie sich bezieht. Mithin entfaltet sie nur eine beschränkte Beschlagswirkung
(vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 151/09, ZInsO 2011, 94
Rn. 5; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 203 Rn. 20). Nur in diesem Umfang bestehen die Pflichten des Schuldners aus § 97 InsO.
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Dass § 97 InsO auch im Nachtragsverteilungsverfahren gilt, dient der
effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens, nämlich im Nachtragsverteilungsverfahren der bestmöglichen Verwertung des erfassten Schuldnervermögens. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Gegebenenfalls
muss der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners einziehen und Gegenstände in Besitz nehmen. Dazu bedarf er gerade auch dann, wenn es sich
um Auslandsvermögen handelt, der Mithilfe des Schuldners. Die Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten des Schuldners folgen auch im Nachtragsverteilungsver-
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fahren aus der Haftungsverwirklichung gemäß § 1 InsO (vgl. MünchKommInsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 1, 13).
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b) Der Erlass des Haftbefehls war nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch materiell-rechtlich begründet. Danach kann das Insolvenzgericht den Schuldner in
Haft nehmen lassen, wenn dieser die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben
des Insolvenzverwalters verweigert.
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aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1
InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene
Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach
§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht
gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland gelegene Vermögen und unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter seine Befugnisse im Ausland durchsetzen kann. Es gilt das Universalitätsprinzip. Wird die dem Insolvenzverwalter
nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht
beachtet, ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148
InsO auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners umfassen auch die
Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht. Dies hat der Senat für das eröffnete Verfahren bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 18. September
2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21).
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Nichts anderes gilt für das Nachtragsverteilungsverfahren. Wird nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO) zur Masse gehörendes
Auslandsvermögen des Schuldners ermittelt, das dieser verschwiegen hat
(§ 97, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), muss der Insolvenzverwalter nach Maßgabe
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der Anordnung der Nachtragsverteilung das betroffene Auslandsvermögen in
Besitz nehmen und verwerten. Auch hier treffen den Schuldner, wenn die dem
Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet wird, dieselben Pflichten, die ihn bereits im
eröffneten Insolvenzverfahren getroffen haben. Er ist nach § 97 Abs. 2 InsO
verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die Auslandsvollmacht zu erteilen.
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bb) Die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung entfällt nicht deswegen,
weil das Schweizer Internationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer
Insolvenzverfahren ermöglicht. Zwar hat das Beschwerdegericht zu dieser Frage ausdrücklich keine Stellung bezogen, jedoch hat es in seiner Entscheidung
auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2003 (IX ZB 75/03, NZI
2004, 21, 22 Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten war auch nie streitig,
dass das deutsche Insolvenzverfahren in der Schweiz nicht unmittelbar anerkannt wird, vielmehr zunächst ein formelles Anerkennungsverfahren zu durchlaufen ist. Auf ein solches zeit- und kostenaufwendiges Verfahren muss sich der
weitere Beteiligte jedoch nicht verweisen lassen (vgl. BGH, aaO).
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cc) Im eröffneten Verfahren setzt die Verpflichtung zur Erteilung einer
solchen Auslandsvollmacht nicht voraus, dass die Existenz ausländischen
Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, die eine
weitere Einschränkung dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dadurch soll ein
möglichst effizienter Zugriff auf etwaiges Auslandsvermögen des Schuldners
sichergestellt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03,
NZI 2004, 21 f).
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Im Nachtragsverteilungsverfahren gilt anderes, weil dieses Verfahren
nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erst eröffnet werden kann, wenn Gegenstände
der Masse ermittelt werden. Doch haben sich vorliegend Insolvenz- und Beschwerdegericht sowohl im Rahmen der Anordnung der Nachtragsverteilung,
der Anordnung der Erteilung der Auslandsvollmacht wie auch im vorliegenden
Verfahren positiv davon überzeugt, dass der Schuldner massegegenständliches
Kapitalvermögen bei der Schweizer Bank in der genannten Höhe angelegt hat.
Die Gerichte haben sich davon überzeugt, dass die Angaben auf der "SteuerCD" zutreffen - dies hatte der Schuldner auch nie in Frage gestellt - und dass es
sich bei dem dort genannten Kontoinhaber um den Schuldner handelt. Aufgrund
des nicht alltäglichen Namens des Schuldners, seiner Nationalität und aufgrund
der Tatsache, dass er wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalanlagen rechtskräftig verurteilt ist, hat sich das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass eine Namensverwechslung ausgeschlossen ist.
Dass diese Überzeugungsbildung Rechtsfehler aufweist, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
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dd) Der Haftanordnung steht nicht entgegen, dass dem Schuldner zwischenzeitlich die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Insolvenzgericht
durfte die Nachtragsverteilung anordnen, obwohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10,
ZOV 2012, 336; Ines Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Beispiel der Nachtragsverteilung, 2015, S. 279 ff mwN). Die
nach der Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgte Restschuldbefreiung ändert hieran nichts. Auf die Frage, ob die Nachtragsverteilung nach Erteilung der
Restschuldbefreiung angeordnet werden kann (so BGH, Beschluss vom 10. Juli
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2008 - IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9; LG Dessau-Roßlau, NZI 2012, 281;
Ines Meyer, aaO, S. 281 ff), kommt es nicht an (vgl. im Übrigen auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13, NZI 2014, 229).
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ee) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Erteilung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig. Der weitere Beteiligte ist aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Schuldners auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen, um seinen Pflichten aus §§ 203, 148 InsO
nachkommen zu können. Der Schuldner hingegen muss lediglich eine Unterschrift leisten, gegebenenfalls ergänzt um die Angaben, die den weiteren Beteiligten in die Lage versetzen, die Ansprüche gegenüber den Schweizer Banken
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geltend zu machen. Dies ist ihm angesichts der auf dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003
- IX ZB 75/03, NZI 2004, 21, 22).
Kayser
Gehrlein
Möhring
Grupp
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 20.07.2015 - 21 IK 13/08 LG Stade, Entscheidung vom 14.09.2015 - 7 T 122/15 -