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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 74/15
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vom
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25. Februar 2016
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in dem Nachtragsverteilungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO §§ 203, 97, 98
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Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
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BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74/15 - LG Stade
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AG Tostedt
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ECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB74.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
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und den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 25. Februar 2016
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
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des Landgerichts Stade vom 14. September 2015 wird auf Kosten
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des Schuldners zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
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wurde auf Eigenantrag verbunden mit einem Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag im März 2008 eröffnet und der weitere Verfahrensbeteiligte zum
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Treuhänder bestellt. Zur Tabelle angemeldet und festgestellt wurden drei Forderungen in Höhe von insgesamt 271.930,88 €, in Höhe von 75.000 € für den
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Ausfall. Am 18. November 2008 wurde der Schlusstermin abgehalten und dem
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Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 2. Dezember 2008 wurde
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das Insolvenzverfahren aufgehoben. Vor Ablauf der Treuhandperiode beantragte der weitere Verfahrensbeteiligte im Sommer 2013 die Anordnung einer Nach-
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tragsverteilung. Er hatte von einem der Gläubiger erfahren, dass die Finanzverwaltung über Informationen aus der Schweiz verfügte ("Steuer-CD"), wonach
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der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kapitalvermögen bei
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einer Schweizer Bank angelegt habe. Der Kontostand habe Ende 2008 rund
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1 Mio. € und Ende 2010 1,4 Mio. € betragen. Durch Beschluss vom 18. Juni
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2013 ordnete das Insolvenzgericht "gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung … über das Kapitalvermögen des Schuldners bei der C.
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AG und/oder ihrer Tochterunternehmen" an. Der Vollzug der Nachtragsverteilung wurde dem weiteren Beteiligten übertragen. Das Rechtsmittel des
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Schuldners, mit dem dieser geltend machte, kein Kapitalvermögen in der
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Schweiz zu haben, es liege eine Personenverwechslung vor, hatte keinen Erfolg. Am 18. Juli 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.
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Anfang des Jahres 2015 bestimmte das Insolvenzgericht auf Anregung
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des weiteren Beteiligten einen Anhörungstermin und ordnete an, der Schuldner
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habe zu Protokoll des Gerichts umfassend Auskunft zu erteilen, die Richtigkeit
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der Auskünfte eidesstattlich zu versichern und dem weiteren Beteiligten eine
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Auslandsvollmacht zu erteilen, die diesen in die Lage versetze, die Ansprüche
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aus den auf den Auslandskonten und/oder -depots befindlichen Kapitalanlagen
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einzuziehen. Nach erfolglosen Rechtsmitteln des Schuldners gegen diese Anordnung fand die Anhörung schließlich am 15. Juli 2015 vor dem Insolvenzgericht statt. Der Schuldner erklärte, eine Auslandsvollmacht nicht zu erteilen.
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Daraufhin hat das Insolvenzgericht durch den Richter am 20. Juli 2015
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angeordnet, den Schuldner nach § 98 InsO in Haft zu nehmen, und hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Die Dauer der Haft ist auf
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sechs Monate beschränkt worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners
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hat das Landgericht, nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer
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übertragen hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung des Haftbefehls erreichen.
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II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Satz 3
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InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anordnung der Nachtragsverteilung sei rechtskräftig. Entscheidungserheblich sei somit ausschließlich, ob
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und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97 ff
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InsO bei angeordneter Nachtragsverteilung bestünden. Solche Mitwirkungspflichten des Schuldners bestünden jedenfalls im Umfang der Anordnung. Mit
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der Anordnung der Nachtragsverteilung trete ein neuer Insolvenzbeschlag hinsichtlich des in der Schweiz angelegten Kapitalvermögens ein und gehe die
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Verfügungsbefugnis wieder auf den weiteren Beteiligten über. Dieser habe das
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später ermittelte Vermögen einzuziehen und zu verteilen. Soweit er insoweit auf
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die Mithilfe des Schuldners angewiesen sei, sei dieser unter Rückgriff auf § 97
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InsO dazu verpflichtet. Im Anhörungstermin habe das Insolvenzgericht dem
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Schuldner lediglich die Auslandsvollmacht abverlangt. Diese sei erforderlich
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und zulässig, um dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf das ermittelte Auslandsvermögen in der Schweiz zu ermöglichen. Mit seiner Weigerung, eine solche zu erteilen, habe der Schuldner gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im
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Streitfall gegeben.
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aa) Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die
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betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst.
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Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.
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Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung
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nicht ein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015,
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634 Rn. 2).
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In der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des in der Schweiz
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angelegten Kapitalvermögens des Schuldners in dem Beschluss vom 18. Juni
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2013 ist der betroffene Gegenstand ausreichend bestimmt. Allerdings ist in diesem Beschluss die Forderung des Schuldners gegen die Schweizer Banken
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nicht genau beziffert und sind die Drittschuldner teilweise ungenau bezeichnet
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("bei der C.
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AG und/oder ihrer Tochterunternehmen"). Aus dem in
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Bezug genommenen Antrag des Treuhänders, aber auch aus der Beschwerdeentscheidung und dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Finanzamtes
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für Fahndung und Strafsachen Lüneburg vom 26. Juni 2013 ergibt sich jedoch
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eindeutig, dass es um die Ansprüche des Schuldners gegen die C.
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AG (Schweiz), die am 2. April 2012 mit der C.
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L.
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AG (Schweiz) und die 1995 von der C.
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tergesellschaft N.
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fusionierte C.
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AG übernommene Toch-
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Bank (Schweiz) geht, denen seine Anlage von
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Kapitalvermögen zugrunde liegt, welche zum 31. Dezember 2008 einen Wert
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von
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1.082.385,79 €
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und
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zum
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31. Dezember
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2010
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einen
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Wert
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von
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1.377.486,27 € hatte. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jedenfalls
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in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis (vgl.
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BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, NZI 2012, 271 Rn. 9).
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Die Angabe der Kontonummern war für die Bestimmtheit der Anordnung
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nicht erforderlich. Dies ist für die Einzelvollstreckung allgemein anerkannt
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(LG Frankenthal, RPfleger 1981, 445; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf,
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Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 829 ZPO Rn. 143;
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MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 829 Rn. 27; Hk-ZPO/Kemper, 6. Aufl.,
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§ 829 Rn. 7). Für die Anordnung der Nachtragsverteilung gilt nichts anderes. Es
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muss nur klar sein, welche Konten des Schuldners von der Pfändung und der
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Nachtragsverteilung betroffen sind, entweder weil bei der Bank nur ein Konto
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für den Schuldner besteht oder sich die Pfändung oder die Anordnung der
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Nachtragsverteilung auf alle Konten bezieht. Das ist vorliegend aber der Fall.
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bb) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97
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InsO gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren. Sie können deswegen
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auch nach § 98 InsO durchgesetzt werden.
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Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO
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bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens und gemäß § 20
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Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO auch für das Eröffnungsverfahren. Sie
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enden mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO oder mit der
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Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 und § 211 InsO (Jaeger/Schilken,
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InsO, 2007, § 97 Rn. 38; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 97 Rn. 16;
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Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 97 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Herchen,
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5. Aufl., § 97 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 3; Schmidt/Jungmann,
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InsO, 19. Aufl., § 97 Rn. 1). Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort. Sie ermöglicht den Gläubigern
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den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen
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sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung
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nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten
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(MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 203 Rn. 17; Holzer in Kübler/Prütting/
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Bork, InsO, 2015, § 203 Rn. 1; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 203
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Rn. 1; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 5. Aufl., § 203 Rn. 4).
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Setzt die Nachtragsverteilung die noch nicht endgültig abgeschlossene
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Schlussverteilung fort, gelten auch die §§ 97 ff InsO in dem Umfang, wie die
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Nachtragsverteilung angeordnet ist. Diese erfasst nicht das gesamte Vermögen
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des Schuldners, sondern nur den Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den
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sie sich bezieht. Mithin entfaltet sie nur eine beschränkte Beschlagswirkung
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(vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 151/09, ZInsO 2011, 94
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Rn. 5; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 203 Rn. 20). Nur in diesem Umfang bestehen die Pflichten des Schuldners aus § 97 InsO.
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Dass § 97 InsO auch im Nachtragsverteilungsverfahren gilt, dient der
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effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens, nämlich im Nachtragsverteilungsverfahren der bestmöglichen Verwertung des erfassten Schuldnervermögens. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Gegebenenfalls
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muss der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners einziehen und Gegenstände in Besitz nehmen. Dazu bedarf er gerade auch dann, wenn es sich
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um Auslandsvermögen handelt, der Mithilfe des Schuldners. Die Auskunfts- und
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Mitwirkungspflichten des Schuldners folgen auch im Nachtragsverteilungsver-
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fahren aus der Haftungsverwirklichung gemäß § 1 InsO (vgl. MünchKommInsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 1, 13).
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b) Der Erlass des Haftbefehls war nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch materiell-rechtlich begründet. Danach kann das Insolvenzgericht den Schuldner in
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Haft nehmen lassen, wenn dieser die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben
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des Insolvenzverwalters verweigert.
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aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1
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InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene
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Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach
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§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht
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gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland gelegene Vermögen und unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter seine Befugnisse im Ausland durchsetzen kann. Es gilt das Universalitätsprinzip. Wird die dem Insolvenzverwalter
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nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht
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beachtet, ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148
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InsO auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners umfassen auch die
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Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht. Dies hat der Senat für das eröffnete Verfahren bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 18. September
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2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21).
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Nichts anderes gilt für das Nachtragsverteilungsverfahren. Wird nach
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Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO) zur Masse gehörendes
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Auslandsvermögen des Schuldners ermittelt, das dieser verschwiegen hat
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(§ 97, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), muss der Insolvenzverwalter nach Maßgabe
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der Anordnung der Nachtragsverteilung das betroffene Auslandsvermögen in
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Besitz nehmen und verwerten. Auch hier treffen den Schuldner, wenn die dem
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Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet wird, dieselben Pflichten, die ihn bereits im
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eröffneten Insolvenzverfahren getroffen haben. Er ist nach § 97 Abs. 2 InsO
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verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die Auslandsvollmacht zu erteilen.
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bb) Die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung entfällt nicht deswegen,
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weil das Schweizer Internationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer
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Insolvenzverfahren ermöglicht. Zwar hat das Beschwerdegericht zu dieser Frage ausdrücklich keine Stellung bezogen, jedoch hat es in seiner Entscheidung
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auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2003 (IX ZB 75/03, NZI
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2004, 21, 22 Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten war auch nie streitig,
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dass das deutsche Insolvenzverfahren in der Schweiz nicht unmittelbar anerkannt wird, vielmehr zunächst ein formelles Anerkennungsverfahren zu durchlaufen ist. Auf ein solches zeit- und kostenaufwendiges Verfahren muss sich der
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weitere Beteiligte jedoch nicht verweisen lassen (vgl. BGH, aaO).
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cc) Im eröffneten Verfahren setzt die Verpflichtung zur Erteilung einer
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solchen Auslandsvollmacht nicht voraus, dass die Existenz ausländischen
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Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, die eine
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weitere Einschränkung dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dadurch soll ein
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möglichst effizienter Zugriff auf etwaiges Auslandsvermögen des Schuldners
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sichergestellt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03,
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NZI 2004, 21 f).
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Im Nachtragsverteilungsverfahren gilt anderes, weil dieses Verfahren
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nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erst eröffnet werden kann, wenn Gegenstände
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der Masse ermittelt werden. Doch haben sich vorliegend Insolvenz- und Beschwerdegericht sowohl im Rahmen der Anordnung der Nachtragsverteilung,
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der Anordnung der Erteilung der Auslandsvollmacht wie auch im vorliegenden
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Verfahren positiv davon überzeugt, dass der Schuldner massegegenständliches
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Kapitalvermögen bei der Schweizer Bank in der genannten Höhe angelegt hat.
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Die Gerichte haben sich davon überzeugt, dass die Angaben auf der "SteuerCD" zutreffen - dies hatte der Schuldner auch nie in Frage gestellt - und dass es
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sich bei dem dort genannten Kontoinhaber um den Schuldner handelt. Aufgrund
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des nicht alltäglichen Namens des Schuldners, seiner Nationalität und aufgrund
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der Tatsache, dass er wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalanlagen rechtskräftig verurteilt ist, hat sich das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass eine Namensverwechslung ausgeschlossen ist.
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Dass diese Überzeugungsbildung Rechtsfehler aufweist, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
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dd) Der Haftanordnung steht nicht entgegen, dass dem Schuldner zwischenzeitlich die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Insolvenzgericht
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durfte die Nachtragsverteilung anordnen, obwohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10,
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ZOV 2012, 336; Ines Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Beispiel der Nachtragsverteilung, 2015, S. 279 ff mwN). Die
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nach der Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgte Restschuldbefreiung ändert hieran nichts. Auf die Frage, ob die Nachtragsverteilung nach Erteilung der
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Restschuldbefreiung angeordnet werden kann (so BGH, Beschluss vom 10. Juli
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2008 - IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9; LG Dessau-Roßlau, NZI 2012, 281;
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Ines Meyer, aaO, S. 281 ff), kommt es nicht an (vgl. im Übrigen auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13, NZI 2014, 229).
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ee) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Erteilung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig. Der weitere Beteiligte ist aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Schuldners auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen, um seinen Pflichten aus §§ 203, 148 InsO
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nachkommen zu können. Der Schuldner hingegen muss lediglich eine Unterschrift leisten, gegebenenfalls ergänzt um die Angaben, die den weiteren Beteiligten in die Lage versetzen, die Ansprüche gegenüber den Schweizer Banken
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geltend zu machen. Dies ist ihm angesichts der auf dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003
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- IX ZB 75/03, NZI 2004, 21, 22).
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Kayser
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Gehrlein
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Möhring
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Grupp
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Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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AG Tostedt, Entscheidung vom 20.07.2015 - 21 IK 13/08 LG Stade, Entscheidung vom 14.09.2015 - 7 T 122/15 -
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