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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 72/09
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom
4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu
erheben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.250 € festgesetzt.
- 3 -
Gründe:
I.
1
In dem am 18. Oktober 2002 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem das
Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt hat, haben die weiteren Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner wegen des Verzichts oder der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht
mit Beschluss vom 28. August 2008 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Entscheidung
des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung
versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
2
Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
3
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner
wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
am 4. März 2009 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zwei-
- 4 -
wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 17. März 2009 eingelegt und
begründet.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3
4
Satz 1 InsO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist begründet.
1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen
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(BGHZ 154, 99, 101; BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/06, ZInsO
2009, 732, 733 Rn. 4 ff; Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007,
1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6
ZPO).
6
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den
maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den
Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen
lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen
tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts,
die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002,
2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni
- 5 -
2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v.
22. Juni 2007, aaO Rn. 10).
7
b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und
die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das
Landgericht nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und den Vortrag der Beteiligten wiedergegeben hat. Zu erkennen ist nur, dass es um die Versagung
der Restschuldbefreiung wegen des Verzichts auf einen Pflichtteil oder dessen
Nichtgeltendmachung geht. Wann der Erbfall eingetreten ist und in welchem
Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt befand,
wird nicht mitgeteilt.
8
2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, abermals
über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu befinden. Hierzu ist zu
bemerken:
9
a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Obliegenheiten des
Schuldners gemäß § 295 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember
2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 f). Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 InsO
kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, wenn der Pflichtteilsanspruch des Schuldners, der mit dem Erbfall entsteht, schon während des eröffneten Verfahrens hätte geltend gemacht werden können, der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aber erst nach deren Ankündigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Pflichtteilsanspruch gehört in
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diesem Fall nicht zum Neuerwerb des Schuldners in der Wohlverhaltensphase
(BGH, aaO S. 300 Rn. 15).
10
b) Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (IX ZB 196/08)
entschieden, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners aus
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorliegt, wenn der Schuldner es bei einem in der
Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterlässt, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
- 7 -
IV.
11
Wegen der Begründungsmängel hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1
Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.
Ganter
Raebel
Lohmann
Kayser
Pape
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2008 - 274 IK 111/02 LG Braunschweig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 6 T 778/08 (105) -