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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 47/07
vom
11. Februar 2010
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 3 -
2
Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der
am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009,
515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung
der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v.
19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).
3
Auch im Übrigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des Beschwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und
Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgemäß
nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
- 4 -
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 27.03.2006 - 80 IN 63/02 LG Münster, Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 T 549/06 -