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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 11/06
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte
Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist
unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
- 3 -
ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner
Widerklage in Höhe von 2.882,46 €.
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 LG Göttingen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 S 76/04 -