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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 217/09
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vom
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6. Juli 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
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und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 6. Juli 2011
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
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5. Zivilsenats
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des
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Saarländischen
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Oberlandesgerichts
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vom 7. Oktober 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO
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auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
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Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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4 Wochen
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Stellung zu nehmen.
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Gründe:
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
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vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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I. Der Kläger, selbständiger Juwelier und Goldschmied, fordert
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Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
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1. Er leidet an einer Limbusstammzellen-Insuffizienz mit Hornhautdegeneration am linken Auge, in deren Folge er seit 1981 behandelt und
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mehrfach operiert wurde. Mit Blick darauf wurde in den Versicherungsvertrag auf Verlangen des beklagten Versicherers folgende von ihm vorformulierte Zusatzklausel aufgenommen:
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"Es gilt als vereinbart, dass die unten bezeichnete Gesun dheitsbeeinträchtigung und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar d amit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der B erufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bedingt und bei
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der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus a nderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt.
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Art der Gesundheitsbeeinträchtigung: Erkrankung des linken Auges"
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Nach Vertragsschluss verringerte sich infolge einer anderen E rkrankung auch das Sehvermögen des Klägers auf seinem rechten Auge.
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Die Beklagte bestreitet einen Versicherungsfall. Infolge der Zusatzklausel müsse die Erkrankung des Klägers auf seinem linken Auge bei der
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Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit außer Betracht bleiben,
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mithin dieses Auge als gesund betrachtet werden. Die Beeinträchti gung
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des rechten Auges führe für sich genommen nicht zu einem für die bea ntragte Versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten Grad der B erufsunfähigkeit von 33%.
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Der Kläger meint, dieser Grad der Berufsunfähigkeit werde selbst
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dann überschritten, wenn man unterstelle, sein linkes Auge sei gesund.
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Im Übrigen habe er die Zusatzklausel so verstehen dürfen, dass lediglich
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sein linkes Auge unversichert, er also wie ein "Einäugiger" gegen den
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Verlust der Sehkraft auf seinem rechten Auge versichert sei. An deren-
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falls sei die Ausschlussklausel intransparent und benachteilige ihn una ngemessen.
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2. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, dass er zu
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jedenfalls 33% berufsunfähig sei. Die Sehschwäche des linken Auges
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müsse ungeachtet des Umstandes, dass auch sie sich seit Vertrag sschluss verschlechtert habe, bei der Bemessung der Berufsunfähigkeit
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insgesamt außer Betracht bleiben und stattdessen unterstellt werden,
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das linke Auge des Klägers sei gesund.
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Das ergebe die Auslegung der Ausschlussklausel. Die Erkrankung
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eines Organs unberücksichtigt zu lassen, zwinge im Umkehrschluss d azu, es als nicht erkrankt anzusehen. Die Zusatzklausel sei wirksam , halte
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insbesondere der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
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Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Selbst
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wenn die Beklagte beim ihm falsche Vorstellungen über den Umfang des
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Versicherungsschutzes erweckt haben sollte, habe er nicht behauptet,
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dass er bei einem anderen Versicherer die Mitversicherung seiner Erkrankung des linken Auges hätte erreichen können.
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II. Das Berufungsgericht hat die Revision gestützt auf § 543 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit der
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Erwägung zugelassen, dass sie die Auslegung einer in ähnlichen Versicherungsverträgen häufiger verwendeten Klausel betreffe.
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Das allein rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht (vgl.
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dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 36/09, VersR
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2010, 645 Rn. 4 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung der
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Klausel in Rechtsprechung und Literatur umstritten wäre (vgl. zu ähnlichen Klauseln: LG Düsseldorf VersR 2008, 1522 f.; OLG Nürnberg VersR
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1987, 249).
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Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
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III. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von
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zumindest 33% lässt sich nicht feststellen, weil die Erkrankung des li nken Auges des Klägers bei der Bemessung des Grades der Berufsunf ähigkeit nach der von den Parteien wirksam vereinbarten Zusatzklausel
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außer Betracht bleiben muss und die Beweisaufnahme einen solchen
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Grad der Berufsunfähigkeit im Übrigen nicht ergeben hat.
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1. Die vom Senat aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. nur BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16, 17
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m.w.N.) hat das Berufungsgericht beachtet.
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a) Dem in erster Linie maßgeblichen Klauselwortlaut kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Erkrankung seines li nken Auges
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weder für sich genommen einen Leistungsanspruch begründen noch im
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Zusammenspiel mit anderweitigen Erkrankungen den Grad der Berufsu nfähigkeit beeinflussen, insbesondere erhöhen kann. Vielmehr soll die E rkrankung des linken Auges selbst im Falle einer möglichen Verschlechterung auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit keinerlei Einfluss haben.
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Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur möglich, wenn
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man diese Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunf ähigkeit vollständig außer Betracht lässt und damit im Ergebnis unterstellt,
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das linke Auge sei gesund (vgl. LG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg
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aaO).
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Die Einwände der Revision gegen dieses Verständnis des Kla uselwortlauts überzeugen nicht. Soweit sie meint, die Klausel könne
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ebenso gut dahin verstanden werden, dass die von der Erkrankung des
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linken Auges ausgehende Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit nach
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vorausgehender Bestimmung der aus der Erkrankung beider Augen in sgesamt folgenden Berufsunfähigkeit "abzuziehen" sei, führt dies zum
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gleichen Ergebnis. Eine Unklarheit der Klausel i.S. von § 305c Abs. 2
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BGB zeigt die Revision damit nicht auf.
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b) Auch bei Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Zusatzk lausel nicht anders verstehen. Sie bezweckt eine Einschränkung des vom
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Versicherer übernommenen Risikos, welches bereits bei der Vertragsa nbahnung dadurch erhöht war, dass der Versicherungsnehmer am linken
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Auge erkrankt war. Die Beklagte war erkennbar nicht bereit, dieses erhöhte Risiko zu versichern, sondern wollte es vom Versicherungsschutz
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ausnehmen und damit eine dem Kläger nachteilige Regelung treffen. Eine Besserstellung des Versicherungsnehmers war demgegenüber ersichtlich nicht bezweckt; sie läge aber vor, wollte man die Klausel so
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verstehen, dass der Kläger als ein auf dem linken Auge Erblindeter (als
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"Einäugiger") versichert wäre. Denn das hätte zur Folge, bei Bemessung
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der Berufsunfähigkeit die Sehfähigkeit insgesamt allein anhand der Se hkraft des rechten Auges zu bestimmen. Dabei müssten sich Schäden am
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rechten Auge ungleich stärker auf den Grad der Berufsunfähigkeit au swirken, zumal sogar ein - in Wahrheit nicht gegebener - vollständiger
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Verlust der Sehkraft des linken Auges in die Bemessung einf lösse.
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2. In der genannten Auslegung hält die Klausel einer Kontrolle a nhand der §§ 305c, 306, 307 bis 309 BGB stand.
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a) Sie ist kontrollfähig, weil sie nach Wortlaut und erkennbarem
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Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen le diglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (Senat surteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13
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m.w.N.).
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b) Die Zusatzklausel ist keine überraschende Klausel i.S. des
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§ 305c Abs. 1 BGB, weil ihr kein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie
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weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des
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Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 30. September
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2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 6. Dezember 1995
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- IV ZR 363/94, VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR
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137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03,
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juris Rn. 25; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter
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II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18).
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Vielmehr ist sie - individuell auf die Erkrankung des Klägers bezogen - im
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Zuge der Vertragsanbahnung als zusätzliche Bedingung in den Vertrag
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aufgenommen worden. Schon dadurch war das Augenmerk des Klägers
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in besonderer Weise auf diese Vereinbarung gelenkt, ohne die die Beklagte nicht zum Vertragsabschluss bereit war und mit der sie erkennbar
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bezweckte, die Erkrankung des linken Auges vom Versicherungsschutz
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auszunehmen. Die Herausnahme individueller gesundheitlicher Risiken
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aus dem Versicherungsschutz stellt in der Personenversicherung auch
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keinen ungewöhnlichen, sondern Versicherungsnehmern weithin geläuf igen Vorgang dar.
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c) Dass die Klausel auch der Kontrolle nach den §§ 306, 307 bis
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309 BGB unterliegt, folgt aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Obwohl der Kläger
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hier das Risiko versichert hat, seine selbständige berufliche Tätigkeit aus
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gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, ist er Ve rbraucher i.S. der § 310 Abs. 3 Satz 1, § 13 BGB. Eine solche Absicherung zählt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge zur privaten Sphäre
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und ist deshalb nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen
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Tätigkeit des Klägers i.S. des § 13 BGB zuzurechnen (Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl. § 13 Rn. 3; Martinek in jurisPK, BGB 5. Aufl. [2010]
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§ 13 Rn. 51).
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aa) Die Zusatzklausel führt nicht zu einer Beweislastverschiebung
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zu Lasten des Versicherungsnehmers i.S. von § 309 Nr. 12 BGB. Sie belässt es vielmehr dabei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, VersR 1988, 234 unter 2 c, in BGHZ 102,
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194 ff. nicht abgedruckt; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2010 - IV ZR
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111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, die Erkrankung am linken Auge für die Begründung der Berufsunf ähigkeit oder die Feststellung ihres Grades auszuschließen. Damit geht
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indes keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers einher, die V oraussetzungen des Risikoausschlusses dahin auszuräumen, dass ein
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bestimmter Grad der Berufsunfähigkeit nicht von der Erkrankung des li nken Auges herrühre. Denn dieser steht nicht von vorn herein fest, son-
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dern ergibt sich erst aus der Gewichtung der vom Versicherungsne hmer
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darzulegenden und zu beweisenden Gesundheitsbeeinträchtigungen.
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Wird die Erkrankung am linken Auge davon ausgenommen, so muss die
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Berufsunfähigkeit anhand anderweitiger Gründe bemessen werden. Die
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Frage, ob und inwieweit sie auch auf der Erkrankung de s linken Auges
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beruht, stellt sich danach nicht mehr.
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bb) Gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
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verstößt die Zusatzklausel nicht. Sie enthält eine klare Regelung, die
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dem Versicherungsnehmer den ihn treffenden Nachteil beim Nachweis
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der Berufsunfähigkeit ausreichend veranschaulicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 14; vom
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30. April 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 15 m.w.N.; vom
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26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 ff.). Er erkennt, dass eine Erkrankung des linken Auges auch nicht ergänzend zur
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Erhöhung des Grades einer Berufsunfähigkeit herangezogen werden
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kann, er diesbezüglich nicht anders gestellt ist, als wäre sein linkes Auge
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gesund. Dass die Klausel den Nachweis erschwert, eine Störung des
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räumlichen Sehens (der Binokularfunktion) beruhe allein oder vorwiegend auf einer Beeinträchtigung des rechten Auges ist eine für den Versicherungsnehmer erkennbare Folge daraus.
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cc) Die Frage, ob die Zusatzklausel wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefäh rdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Eine Leistungsbegrenzung begründet
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für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt
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grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versich erers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung
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beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt ( Senatsurteil
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vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 19 m.w.N.).
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Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeit sversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem da uerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit
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erzielten Einkommens. Dem wird die vom Kläger gehaltene Berufsunf ähigkeits-Zusatzversicherung trotz der hier in Rede stehenden Au sschlussklausel gerecht.
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Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die
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Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in
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Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom
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11. Februar 2009 aaO Rn. 21 m.w.N.). In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird. Hier bleibt
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jedwede Berufsunfähigkeit des Klägers versichert, solange sie ei nen
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Grad von 33% oder mehr erreicht und nicht von der Erkrankung des Klägers am linken Auge beeinflusst ist. Der Beklagten wiederum kann ein
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- auch mit Blick auf die übrigen Versicherten - berechtigtes Interesse
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nicht abgesprochen werden, außergewöhnliche und insbesondere in vo rvertraglichen Erkrankungen bereits angelegte Risiken vom Versich erungsschutz auszunehmen.
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3. Dass sich allein aufgrund der Schädigung des rechten Auges
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des Klägers eine Berufsunfähigkeit von zumindest 33% nicht feststellen
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lässt, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe ohne Recht sfehler dargelegt.
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4. Gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen des Klägers hat die Revision im Übrigen nichts erinnert.
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Lehmann
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren
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erledigt worden.
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Felsch
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Dr. Brockmöller
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Revisionsrücknahme
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.01.2008 - 14 O 237/07 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 U 87/08-9 -
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