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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 10/16
vom
5. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVZB10.16.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen
Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 5. April 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom
14. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 264.586,41 €
Gründe:
1
I. Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Berufungsverfahren.
2
Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Berufsunfähi gkeits-Zusatzversicherungen geltend. Das klageabweisende Urte il des
Landgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11. November
2015, der am 16. November 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen
ist, für den Kläger um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
nachgesucht und mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 Wiedereinset-
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zung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Berufung
beantragt.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsb eschwerde.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
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1. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegen die Able hnung eines Prozesskostenhilfegesuchs ist die Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vo rgesehen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann
(in begrenztem Umfang) der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Dies ist hier
nicht der Fall.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese nicht in
analoger Anwendung des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 2 bis 4 ZPO deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht den Antrag
auf Prozesskostenhilfe unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung
von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Darin
liegt keine gesondert anfechtbare Zurückweisung eines Wiedereinse tzungsantrags durch gesonderten Beschluss (vgl. BGH, Beschlüss e vom
-4-
8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April
2002 - VI ZB 23/00, VersR 2003, 88 unter II). Das Berufungsgericht hat
vielmehr den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - zu Recht - als unzulässig
verworfen, weil er entgegen seinem Wortlaut nicht die Frist zur Berufungseinlegung, sondern die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit keine Notfrist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO
betraf.
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Lehmann
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.10.2015 - 12 O 6450/12 OLG München, Entscheidung vom 14.06.2016 - 25 U 4140/15 -