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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 6/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2004 - 15 U 12/03 - zugelassen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
4. November 2005 zugestellt worden. Am 11. Januar 2006 hat der Berichterstatter, nachdem ein Revisionsbegründungsschriftsatz nicht eingegangen war,
die Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf eine mögliche Fristversäumung hingewiesen. Mit am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin einen Revisionsantrag gestellt und zur Begründung auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen. Ferner hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat sie aus-
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geführt, die ansonsten zuverlässig arbeitenden, sorgfältig ausgewählten, instruierten und überwachten Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten hätten
nach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats zwar die Revisionsbegründungsfrist berechnet und diese sowie eine Vorfrist auf der Beschlussabschrift notiert, jedoch entgegen den ihnen erteilten Weisungen die Übertragung
in den Fristenkalender und die Anbringung eines Vermerks hierüber auf der Abschrift versäumt.
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1.
a) Die Klägerin hat die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) versäumt. Nach diesen Bestimmungen beginnt
die zweimonatige Frist zur Begründung der Revision, wenn das Revisionsgericht dieses Rechtsmittel aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen. Da der Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005, mit dem die Revision zugelassen wurde,
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt
worden war, lief die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist am 4. Januar
2006 ab. Der Schriftsatz, mit dem die Revision begründet wurde, ging jedoch
erst am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof ein.
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b) Die Revision ist nicht bereits fristwahrend zusammen mit der Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden. Zwar kann eine den Anforderungen
des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor
Beginn der Revisionsbegründungsfrist, insbesondere in dem Schriftsatz gege-
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ben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird (BGH,
Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt hier jedoch - anders als in dem Fall, der
durch das vorgenannte Urteil entschieden wurde - nicht den Anforderungen an
eine Revisionsbegründung. Dort trug der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wurde, die Überschrift "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Es folgte unter der weiteren Überschrift
"A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den anschließenden Ausführungen wurden nicht nur Zulassungsgründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts geltend gemacht. Darauf wurden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift
"B. Revisionsbegründung" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begründet, wobei im Wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wurde.
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Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist weder ausdrücklich insgesamt auch als Revisionsbegründung bezeichnet noch enthält sie einen als Revisionsbegründung
überschriebenen Teil. Explizit formulierte Revisionsanträge fehlen ebenfalls. Es
genügt nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in einem eigenständigen Abschnitt Ausführungen enthält, in denen die Klägerin Rechtsverletzungen durch das Berufungsgericht rügt, und die inhaltlich auch als Revisionsgründe (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dienen könnten. Aus § 551 Abs. 3
Satz 2 ZPO ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine gesonderte Revisionsbegründung unverzichtbar ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Begründung der
Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. Die Revisionsbegründung kann allein aus der Bezugnahme bestehen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 551 Rn. 16). Diese Bestimmung greift
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gerade dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich
bereits die Revisionsgründe enthält. Das Gesetz erleichtert in diesen Fällen die
Revisionsbegründung nur in der Weise, dass es eine Bezugnahme auf die
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt. Den vollständigen Verzicht auf
eine ausdrückliche Revisionsbegründung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner
BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 5, die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 1 BvR
1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
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2.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen einer versäumten Frist zur Begründung der Revision
ist einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist
einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Partei muss sich hierbei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO
das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur
Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des
BGH,
z.B.
Senatsbeschluss
vom
22. Dezember
2004
- III ZB
58/04 -
Umdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004,
1183; Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233
Fristenkontrolle 12 jeweils m.w.N.). Insbesondere darf ein Rechtsanwalt das
Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch
die der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn die
Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sichergestellt ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/00 - NJW 2003,
1528, 1529 m.w.N.). Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken
über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand-
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akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt
werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004
aaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 jeweils m.w.N.). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den Erhalt des Zulassungsbeschlusses vom 27. Oktober 2005 prüfen müssen, ob in den Handakten die
Notierung der Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt war. Entschließt sich ein Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 aaO). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb jedenfalls die Prüfung des Erledigungsvermerks
umgehend nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachholen müssen. Hätte sie diesen Pflichten genügt, wäre es aufgefallen, dass dieser Vermerk auf der Abschrift des Senatsbeschlusses fehlte. Die Eintragung der Frist
im Kalender wäre dann überprüft und nachgeholt und so die Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist vermieden worden.
Schlick
Wurm
Galke
Streck
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.02.2003 - 5 O 247/02 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 15 U 12/03 -