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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 380/98
Verkündet am:
29. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17
Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht
durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede
Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung
ablehnt.
-2-
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
-3-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
6. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Naumburg
vom
27. November 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juni 1997 wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 5. März 1992 Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt
des Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen für Krankheits-,
Geburts- und Todesfälle zu gewähren.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die
Beklagte 73 % zu tragen.
Von Rechts wegen
-4-
Tatbestand:
Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom
1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bezügen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt;
diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem
Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinterbliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit
geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich
festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991
als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden.
§ 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:
"(1) ...
(2)Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot
nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder als
abgelehnt gilt.
b) ..."
In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es:
" ...
(2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob
ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der
Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag
einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bis-
-5-
herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist
das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf
der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als abgelehnt."
Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß
künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem
Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der
ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung
dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenund Giroverbandes (OSGV) betraut.
Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei
spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenaufsichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon
Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der
Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den
Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstvertrages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien verabredet, der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt
werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der
OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf,
den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996
zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem
Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden
Vorstandskollegen für ihre Ämter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April
-6-
1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit,
sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der
Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung
des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden
"vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltungsrat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm
die Wiederwahl an.
In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des
Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu
sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1
Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein
Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch eingehendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab.
Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober
1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.
Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer
der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat
seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der
Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entsprechender Beträge für die Zukunft verlangt.
-7-
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
-8-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht
haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die
tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des
Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise
der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt.
Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls
nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2,
2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertragsangebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vorstandsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Vertragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen
Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon
deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die
beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen
der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit
mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr
-9-
handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings
mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmungen, die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesfinanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin
der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1
Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Verletzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.
b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6
Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand
("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme,
ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit seinem
an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996
treuwidrig verhalten hat.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten
Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache,
es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern
daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltlichen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der
Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1
aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu
werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach
Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegenüber kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß darüber, ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht
oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird
- 10 -
damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß
sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden
Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt.
Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin
mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese
Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne
das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständliche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbehörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müssen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann
entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines
konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der
Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die
Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Erarbeitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehrlich macht.
Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die beklagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie
den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das
ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß
die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch
aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstvertrag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des
OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf deren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist.
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Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille
der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996
der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten
auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vorstandsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober
1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn
persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er
hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willensbildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifelsfrei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die
Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden
sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als
Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind.
Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet,
daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat
sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV
als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der
also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" enthielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober
1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen
Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach
den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam werden konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Vertrag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher
Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in
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§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) einzuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen
ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich dadurch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der
Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenaufsichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vorgelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezustand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch
die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nunmehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, enthält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen
von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es
- in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen
Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen
Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 BetrAVG vor.
Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten
Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen
Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-
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stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1
Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er
stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in
dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig
anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1
Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem
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Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten erreicht hat.
Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage
"widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98,
ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem
Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die
Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor.
3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in
dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als minus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als gerechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden.
Röhricht
Goette
RiBGH Dr. Hesselberger
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung verhindert.
Röhricht
Kurzwelly
Kraemer