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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 348/98
vom
17. August 2000
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Joeres
beschlossen:
Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni
2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom
8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert
werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom
-3-
26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des
Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden
Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).
Röhricht
Henze
Kurzwelly
Goette
Joeres