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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 230/08
Verkündet am:
21. Juni 2010
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GmbHG § 47 Abs. 4
Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen
einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach
§ 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das von Herrn D.
J.
H.
N.
unterschriebene "Protokoll über die ordentliche Ge-
sellschafterversammlung
der
M.
mbH vom 30. August 2007 im Z.
(Ma.
und Frau
Gebäude
)" mit dem Unterschriftendatum 30. August 2007 kei-
nerlei Rechtswirkung erzeugt und die dort protokollierten Beschlüsse, nämlich insbesondere
Abberufung des Klägers als Versammlungsleiter
Berufung des Herrn N.
Bestimmung von Frau H.
Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer
als Versammlungsleiter
als Protokollführerin
-3-
Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers als Geschäftsführer
Bestellung der BDO als Abschlussprüfer für 2005
Feststellung des Jahresabschlusses 2005
nichtig sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 4 in Höhe
von einem Achtel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des
ersten Rechtszugs trägt die Beklagte zu 4 zur Hälfte. Die übrigen
Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der
Beklagten zu 4 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist neben dem Beklagten zu 3 Geschäftsführer der Beklagten
zu 4, einer GmbH. Zugleich ist er mit einem Geschäftsanteil von 49 % deren
Gesellschafter. Weitere Gesellschafter sind mit einem Anteil von ebenfalls 49 %
die Beklagte zu 1 und mit einem Anteil von 2 %, aber ohne Stimmrecht, der Beklagte zu 2. Am Revisionsverfahren beteiligt ist neben dem Kläger nur noch die
-4-
Beklagte zu 4. Nach ihrer Satzung obliegt die Leitung der Gesellschafterversammlungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Fehlen eines Aufsichtsrats
dem dienstältesten Geschäftsführer.
2
Am 30. August 2007 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 statt. Als Tagesordnungspunkte waren in der Einladung u.a. die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages angekündigt.
Da die Beklagte zu 4 keinen Aufsichtsrat hat und der Kläger der dienstäl-
3
teste Geschäftsführer ist, wollte er die Versammlungsleitung übernehmen. Daraufhin entstand Streit darüber, ob der Kläger wegen einer Interessenkollision
vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen war. In der Folge wurden
zwei Protokolle erstellt, das eine über eine vom Kläger unter seiner Versammlungsleitung und unter Mitwirkung des von ihm beauftragen Rechtsanwalts
T.
als Protokollführer durchgeführte Gesellschafterversammlung, das
andere über eine Gesellschafterversammlung unter Teilnahme der Beklagten
zu 1 und 2 mit Versammlungsleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten
zu 1, N.
, und Protokollführung durch Rechtsanwältin H.
Nach dem Pro-
tokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 und 2 wurde beschlossen, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen, ihn als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung des Klägers wurde u.a. beschlossen, den
Beklagten zu 3 als Geschäftsführer abzuberufen.
-5-
Der Beklagte zu 2 erhob - in einem Parallelverfahren - gegen die Be-
4
schlüsse der Gesellschafterversammlung des Klägers Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.
5
Der Kläger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass der Beklagte
zu 3 als Geschäftsführer abberufen worden ist (Klageantrag zu 1) und dass die
Beschlüsse der von Herrn N.
geleiteten Gesellschafterversammlung, die in
dem entsprechenden Protokoll festgehalten sind, nichtig sind, hilfsweise für
nichtig erklärt werden (Klageantrag zu 2).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der
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Kläger nur noch den Klageantrag zu 2 gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgt.
Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit
der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist erfolgreich und führt gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Auf-
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hebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung der landgerichtlichen
Entscheidung zur Feststellung der Nichtigkeit gemäß dem Klageantrag zu 2.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
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führt:
9
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unter Vorsitz des Versammlungsleiters N.
seien wirksam. Der Kläger sei hinsichtlich der ersten
drei Tagesordnungspunkte (Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, Ab-
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berufung des Klägers als Geschäftsführer, Kündigung seines Anstellungsvertrages) nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.
Ob der Kläger deshalb ohne weiteres auch vom Amt des Versammlungsleiters
ausgeschlossen gewesen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls liege in dem
Ausschluss vom Stimmrecht ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Versammlungsleiter. Auch bei dieser Abstimmung habe er kein Stimmrecht gehabt.
Er sei mit den Stimmen der Beklagten zu 1 wirksam als Versammlungsleiter
abberufen worden. Hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte (Bestellung
des Abschlussprüfers, Feststellung des Jahresabschlusses 2005) sei der Kläger nicht Versammlungsleiter gewesen, weil er infolge des sofortigen Zugangs
der Erklärung über die Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.
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Dass hinsichtlich des Versammlungsleiters N.
rerin H.
und der Protokollfüh-
keine förmlichen Beschlüsse gefasst worden seien, sei angesichts
des alleinigen Stimmrechts der Beklagten zu 1 unschädlich. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, dass der Kläger vor der Bestellung des neuen Versammlungsleiters nicht angehört worden sei. Denn er habe sich der Anhörung selbst entzogen, indem er eine andere, nicht ordnungsmäßige Gesellschafterversammlung
durchgeführt habe.
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Auch die Anfechtungsklage sei unbegründet. Die vom Kläger erst mit der
Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe könnten wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht mehr berücksichtigt werden.
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II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter war unwirksam. Damit ist die
vom Kläger geleitete Gesellschafterversammlung maßgeblich. Die Zusammen-
-7-
kunft der Beklagten zu 1 und 2 unter Leitung von Herrn N.
war dagegen
eine bloße Scheinversammlung. Die auf dieser Scheinversammlung gefassten
Beschlüsse sind nichtig.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
dass der Kläger in Bezug auf die ersten drei Tagesordnungspunkte vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Nach dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 4
GmbHG ist es einem Gesellschafter verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen. Das gilt sowohl für die Einziehung des Geschäftsanteils aus einem
in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grund (Bayer in Lutter/
Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rn. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG
10. Aufl. § 47 Rn. 138; ebenso für die Ausschließung BGHZ 9, 157, 178; offen
gelassen von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 - II ZR 115/75, WM 1977,
192) als auch für seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund
(BGHZ 86, 178 f.) und die außerordentliche Kündigung seines GeschäftsführerAnstellungsvertrages (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 74/85,
NJW 1987, 1889). So liegt der Fall hier. Die angekündigten Beschlüsse sollten
jeweils wegen eines in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes
gefasst werden.
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2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, aus
diesem Interessenkonflikt ergebe sich die Berechtigung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4, den nach dem Inhalt der Satzung zum Versammlungsleiter berufenen Kläger gegen dessen Stimmen aus diesem Amt
abzuwählen.
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Dabei kommt es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen und
mit welcher Stimmenmehrheit ein satzungsmäßig bestimmter Versammlungslei-
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ter aus seinem Amt abberufen werden kann (für eine Abberufung nur durch
Satzungsänderung oder satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss
Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 48 Rn. 31; Böttcher/Grewe,
NZG 2002, 1086, 1090; für eine Abberufung mit einfacher Mehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Bayer aaO § 48 Rn. 15; ebenso für die
AG Großkomm.AktG/Mülbert 4. Aufl. vor §§ 118-147 Rn. 83). Denn der Beschluss über die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter ist weder mit der
satzungsändernden Dreiviertel-Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG noch mit einfacher Mehrheit gefasst worden. Der Kläger unterlag entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts bei dieser Abstimmung keinem Stimmverbot. Deshalb
konnte die Beklagte zu 1 mit ihrem nur hälftigen Stimmanteil keinen entsprechenden Beschluss herbeiführen.
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Der Versammlungsleiter, der zugleich Gesellschafter ist, hat grundsätzlich das Recht, bei der Entscheidung über seine Abwahl aus Anlass eines ihn
betreffenden Interessenkonflikts in Bezug auf den Gegenstand der Tagesordnung mitzustimmen (Werner, GmbHR 2006, 127, 129; a.A. Hoffmann/Köster,
GmbHR 2003, 1327, 1332; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl.
Anh. § 47 Rn. 120, die sogar einen automatischen Ausschluss vom Amt des
Versammlungsleiters annehmen). Weder nach § 47 Abs. 4 GmbHG noch aus
dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, niemand solle als
Richter in eigener Sache tätig sein, besteht insoweit ein Stimmverbot. Voraussetzung für ein Stimmverbot ist, dass aufgrund eines bestimmten Interessenkonflikts typischerweise damit zu rechnen ist, der Gesellschafter werde sich bei
der Abstimmung von seinen eigenen Interessen leiten lassen und die Interessen der Gesellschaft - hier in Form des Interesses an einer korrekten und gesetzeskonformen Verhandlungsleitung und Beschlussfeststellung - hintanstellen
(Hüffer aaO § 47 Rn. 122). Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen wer-
-9-
den, wenn es um die Frage geht, ob der Versammlungsleiter wegen eines in
Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehenden Interessenkonflikts abberufen werden soll. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der
Versammlung. Er kann aber weder Beschlussgegenstände von der Tagesordnung absetzen, noch die Versammlung vertagen (Scholz/K. Schmidt/Seibt aaO
§ 48 Rn. 36). Ist ihm - wie regelmäßig so auch hier - die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmungen übertragen, hat er zwar nicht nur die Stimmen zu
zählen, sondern auch - vorläufig - zu entscheiden, ob einzelne Stimmen wegen
eines Stimmverbots nicht zu berücksichtigen sind; das von ihm festgestellte
Beschlussergebnis ist vorläufig verbindlich und kann - außer bei Nichtigkeit nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden (BGHZ 104, 66, 69; BGH,
Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22). Bei dieser
Feststellung hat der Versammlungsleiter jedoch kein Ermessen, sondern muss
die gesetzlichen Regeln des § 47 GmbHG einhalten.
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Für ein grundsätzliches Stimmrecht bei der Abstimmung über die Abwahl
als Versammlungsleiters sprechen auch praktische Erwägungen. Ob ein Stimmverbot in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt besteht, kann im Einzelfall umstritten sein. Würde man dieses Stimmverbot auf die Abwahl als Versammlungsleiter erstrecken, könnte es - wie auch im vorliegenden Fall - zu einer Pattsituation kommen. Der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter hält sich
weiter für zuständig. Die Gegenseite präsentiert einen anderen Versammlungsleiter. Es kommt zu parallelen Gesellschafterversammlungen. Derartige Schwierigkeiten gilt es - soweit möglich - zu vermeiden.
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Die übrigen Gesellschafter werden durch die im Einzelfall bestehende
Möglichkeit, dass der Versammlungsleiter sein Amt nicht ordnungsgemäß ausübt, nicht unzumutbar belastet. Verletzt der Versammlungsleiter grundlegende
- 10 -
Regeln, kann er wegen dieses Verhaltens aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Übrigen können die Gesellschafter die Wirksamkeit der von dem Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nachprüfen lassen.
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Die Annahme, ein zu einem Stimmverbot führender Interessenkonflikt
hinsichtlich eines Gegenstands der Tagesordnung begründe noch kein Stimmverbot bei der Abstimmung über die Versammlungsleitung, steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 29. März 1973 (II ZR 139/70, NJW 1973,
1039). Darin hat der Senat ein in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehendes Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG auch auf die Entscheidung erstreckt, ob der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt werden
soll. Dem lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Mehrheitsgesellschafter
ein Interesse daran hatte, dass ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem von ihm abhängigen Unternehmen nicht in der Gesellschafterversammlung
erörtert wurde. Der Senat hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass
der Gesellschafter, wenn er über den Geschäftsordnungsantrag abstimmt,
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ebenso befangen ist wie bei einer Abstimmung über die Hauptsache. Das ist
- wie dargelegt - bei einer Abstimmung über die Person des Versammlungsleiters im Regelfall anders.
Goette
Strohn
Reichart
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 31 O 203/07 OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 U 40/08 (Hs) -