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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 25/04
vom
13. März 2006
in dem Verfahren
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Karlsruhe vom 12. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1
I. Der Beteiligte zu 1 war Minderheitsaktionär der Beteiligten zu 2, deren
Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Beteiligten zu 3,
am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von
10,00 € je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am
2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntmachung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B. Nachrichten
und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsregisterbeilage
-3-
des Bundesanzeigers. Bereits am 20. August 2002 stellte der Beteiligte zu 1 bei
dem Landgericht Mannheim Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG
vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.; im Folgenden: AktG a.F.),
den er nochmals am 5. November 2002 bekräftigte. Durch Beschluss vom
13. Februar 2003 hat sich das Landgericht Mannheim für unzuständig erklärt
und das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht "abgegeben", bei dem die Akten am 28. Februar
2003 eingegangen sind.
Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 12. März 2003 den
2
Antrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig abgewiesen, weil es dessen Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als nicht fristwahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen hat
der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Be-
3
schwerde stattgeben, da es jedenfalls den Eingang des bekräftigten Antrags
des Beteiligten zu 1 am 5. November 2002 bei dem unzuständigen Landgericht
Mannheim in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält.
An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch
durch
den
Beschluss
des
Kammergerichts
vom
22. November
1999
(2 W 7008/98, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der
inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003
geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im
umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2
-4-
Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
4
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen
gegeben.
5
Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1
AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzuständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige
Gericht für gewahrt, während das Kammergericht in seiner Entscheidung vom
22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG
a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.
6
Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht
zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S.
von § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben
gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der
Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118,
123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erkennen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann
in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden.
-5-
7
Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund
des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG)
sowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f AktG als auch auf die die
Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich
die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1
Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2
Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die
entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes
und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.
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III. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist - auch soweit wegen
deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Beschwerdeverfahren
die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind (§ 17
Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht
durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).
9
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverweisung der
Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 1
SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG).
10
Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche
Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn
entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog § 281 ZPO jedenfalls
durch den Eingang des wiederholten Antrags auf Einleitung des Spruchverfah-
-6-
rens bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim am 5. November
2002 die - erst am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f
Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem
Ablauf dieser Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Landgericht Karlsruhe anhängig geworden ist.
11
1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327 a AktG) der
Minderheitsaktionäre
einschlägige
aktienrechtliche
Spruchverfahren
nach
§ 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere
noch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschriften des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wahrung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des
§ 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar
innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach
Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt.
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2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als
eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in
dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen,
die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend
anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen
im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff.,
230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen
aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG
2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/
-7-
Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055;
Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl.
§ 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in
MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne
§ 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger,
UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/
Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG
3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).
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a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf
Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem
darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls
die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht
erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses
auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155,
161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a
m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1
AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246
Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).
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b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in
den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine
Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die
Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu
BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).
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c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das
Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG,
bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch
die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt
wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).
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d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivilrechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren gemäß § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spezialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich
die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestimmung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung
(vgl. Zöller/Greger aaO § 281 Rdn. 15 a).
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Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach
Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im
Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können,
rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung
zu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger
aaO § 305 Rdn. 11; Dehmer aaO § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker aaO
§ 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/
Vollhard aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts im
Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wirkungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu-
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nigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des
§ 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner
Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die
fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf entsprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am
streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des
von den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen.
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e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getretenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle
die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den
Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des
zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst
zuständigen Gericht“ gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein
Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten
Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht,
weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das
einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend
angewendet werden muss.
19
3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen
Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens
an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine
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Verweisung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme.
Goette
Kurzwelly
Strohn
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2004 - 13 AktE 1/03 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 65/04 -