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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 28/15
vom
25. Juni 2015
in dem Kostenansatzverfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Büscher,
die
Richter
Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2015 wird auf Kosten des
Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.764 €
Gründe:
1
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet
im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Bundes nicht statt.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß
§ 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes
ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom
-3-
14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils
veröffentlicht bei juris).
Büscher
Schaffert
Schwonke
Löffler
Feddersen
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 06.03.2015 - 2 W 63/15 -