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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 7/13
vom
24. September 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag des Schuldners vom 13. Juli 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil
diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom
20. Juni 2013 in Betracht kommt.
2
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der
-3-
Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Büscher
Koch
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2013 - 667 M 661/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2013 - 25 T 332/13 -