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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 7/11
vom
15. März 2012
in dem Beschwerdeverfahren
wegen Rechtswegverweisung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 15. März 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
31. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin etwaige ihr im Beschwerdeverfahren
entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin Beschwerde gegen einen
Rechtsanwalt eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn daraufhin um eine detailliertere Darstellung des Sachverhalts gebeten, verbunden mit der Ankündigung,
bei nicht fristgerechtem Vortrag die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
- 3 -
Der Antragsteller hat anschließend beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine
Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit
an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat
der Anwaltsgerichtshof sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht S.
verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 112a Abs. 2 Nr. 2
BRAO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom
22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2005, 1201;
Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16 m.w.N.; s.a. Gaier/Wolf/
Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO, Rn. 11).
3
Über das danach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 3
VwGO).
- 4 -
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 1
BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (1/5 des Streitwerts der Hauptsache; siehe
auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909,
910).
Tolksdorf
Roggenbuck
Wüllrich
Seiters
Stüer
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - AGH 18/11 (II) -