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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 78/09
vom
10. Oktober 2011
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den
Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher
Verhandlung am 10. Oktober 2011
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO,
§ 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch
Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-
- 3 -
schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B)
59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Kessal-Wulf
Lohmann
Frey
Seiters
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGH 9/08 (I/5) -