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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 102/05
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 26. März 2007
beschlossen:
Die Rügen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbeschluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs.
Gründe:
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die
Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre
Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers
zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die
Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen.
Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat
der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskos-
-3-
tenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung
wenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge.
2
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist – ungeachtet der Frage ihrer
Zulässigkeit im Übrigen – jedenfalls unbegründet.
3
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch
zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller
auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht
kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zurückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Gehörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.
4
Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1
BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-
-4-
rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 – KRB
2/05).
Terno
Otten
Wosgien
Schmidt-Räntsch
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
Schaal
Quaas