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965 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 388/18
vom
30. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR388.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. April 2018 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die in Frankreich vom Angeklagten O.
in
dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1
angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Mutzbauer
Schneider
Mosbacher
Berger
Köhler