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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 335/18
vom
28. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2018 im Schuldspruch zu
den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
dass der Angeklagte eines Besitzes kinderpornographischer
Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist; die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.31 bis
II.33 und II.35 bis II.38 der Urteilsgründe entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in dreißig Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der
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Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe
bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung fünf Compactdiscs, auf denen 121
Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern
oder von Kindern an Dritten gespeichert waren. Zudem hatte er Abbildungen
sexueller Handlungen an Jugendlichen oder von Jugendlichen an Dritten in
Bilddateien auf seinem Laptop gespeichert. Auf einem weiteren Laptop sowie
auf einer externen Festplatte hatte er jeweils zwei Bilddateien gespeichert, die
einen unbekleideten Jugendlichen mit erigiertem Penis zeigten. Sämtliche Datenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2015 aufgefunden und sichergestellt. Das Landgericht hat den Besitz der acht Datenträger
als acht zueinander in Tatmehrheit stehende selbständige Taten des Angeklagten angesehen.
3
Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit
den kinder- und jugendpornographischen Dateien verknüpft – anders als bei
hier nicht festgestellten selbständigen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss
vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1) – die
Fälle II.31 bis II.38 zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18; siehe auch zur st. Rspr. bei gleichzeitigem Waffenbesitz BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015,
188; vom 15. August 2018 – 5 StR 308/18; bei gleichzeitigem Betäubungsmittelbesitz BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344;
Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163 mwN).
-4-
4
Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht
der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle
II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 verhängten Einzelstrafen. Die für Fall II.34 bestimmte höchste Freiheitsstrafe von fünf Monaten hat Bestand. Der Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der sieben Einzelstrafen unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt dreißig weiteren Straftaten
des sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen schließt der
Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.
6
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten.
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Mosbacher