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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 321/18
vom
30. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR321.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagte R.
hat die Kosten seiner gegen das Ur-
teil des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 2018 eingelegten, aber zurückgenommenen Revision zu tragen.
2. Die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das genannte Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; soweit die Einziehung des Wertes des aus den Taten 3, 5 und
7 Erlangten angeordnet worden ist, haften die jeweiligen
Angeklagten gesamtschuldnerisch.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat
zur erhobenen Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung, dass diese jedenfalls unbegründet ist.
Mutzbauer
Sander
Mosbacher
Schneider
Köhler