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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 219/14
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Vorwegvollziehung von sechs
Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar. Jedoch ist im
Blick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer
von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten kein Raum für die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der
Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung
nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
18. März 2008 – 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182). Der Senat bringt daher die
Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 3 StR 487/12 mwN).
Basdorf
Sander
König
Dölp
Bellay