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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 196/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
Der Nebenklägerin
für
die
V.
Revisionsinstanz
Rechtsanwältin F.
wird im Adhäsionsverfahren
Prozesskostenhilfe
bewilligt
und
aus Berlin beigeordnet.
Gründe:
1
Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von
Rechtsanwältin F.
bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die
jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5
Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. März 2014 gestellten Antrag der
Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt
waren, wurde vom Landgericht zu den Strafakten genommen und ist im Revisionsverfahren übersehen worden. Bei dieser Sachlage steht einer (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 mwN).
2
Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches nicht mehr zu prüfen waren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist
-3-
ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin F.
beizuordnen, die der
Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5
Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Sander
Dölp
Berger
König
Bellay