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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 84/03
vom
3. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2002 im
Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte ohne sein Geständnis der
abgeurteilten Tat vermutlich nicht zu überführen gewesen wäre, das Tatgeschehen auf einem spontanen Entschluß beruhte, nachteilige Folgen für das
geschädigte Kind nicht zu erwarten sind, der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er
-3-
Reue gezeigt und seine Therapiebereitschaft bekundet hat, ist die verhängte
Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch. Sie überschreitet das für
vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz
gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6
m.w.N.). Die Strafe muß daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben, neu zugemessen werden.
Tepperwien
Kuckein

  
Athing