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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 344/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-2-
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Würdigung des Landgerichts, der Unrechtsgehalt der Tat 2 der
Urteilsgründe komme demjenigen einer Vergewaltigung gleich,
lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen
(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 383/08,
BGHSt 53, 118).
2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Nichteinholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Die Revision trägt
keine Umstände vor, wonach zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
des Angeklagten hier ausnahmsweise eine außergewöhnliche
Sachkunde erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86, NStZ 1987, 182; Beschluss vom
25. Januar 2005 – 1 StR 502/04, NStZ 2005, 394).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Reiter