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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 184/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 4. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR184.17.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 30. November
2015 ist unschädlich, jedoch entbehrlich. Denn die Einziehung war erledigt, da mit
Rechtskraft jenes Urteils das Eigentum an den sichergestellten Betäubungsmitteln
gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Verbindung mit § 74e Abs. 1 StGB aF auf den
Staat übergegangen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR
StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NZV
2004, 536; Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 353/17).
Sost-Scheible
Bender
Paul
Feilcke
Grube