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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 393/05
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf
die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
Tolksdorf
Winkler
Becker
Pfister
Hubert