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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 118/03
vom
15. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen
sind.
Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, die den Schuldspruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß der
Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
-3-
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.
Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil
nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom
17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).
Tolksdorf
Miebach
Wink-
ler
von Lienen
Hubert