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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 636/13
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vom
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29. April 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. April
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2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. April 2013 im Ausspruch über die
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Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
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§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
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für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen, in vier Fällen davon
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wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des
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Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil in acht Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ergänzend hatte
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der Senat darauf hingewiesen, dass dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden
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vom 19. April 2010 keine Zäsurwirkung zukommen könne.
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2
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Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
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mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und - unter
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Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April
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2010 hat es sich wegen fehlender Zäsurwirkung des Urteils gehindert gesehen.
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3
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus
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der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
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Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe unter Verstoß gegen § 358
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Abs. 2 StPO zu hoch festgesetzt, weshalb der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
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Hebt das Revisionsgericht einen Gesamtstrafenausspruch auf, darf die
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wegen desselben Verfahrensgegenstands neu zu bildende Gesamtstrafe die
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frühere nicht übersteigen. Hatte das erste Tatgericht in der aufgehobenen Entscheidung bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft eine Einzelstrafe
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aus einem früherem Urteil herangezogen, so ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die Obergrenze für die neu zu bildende
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Gesamtstrafe aus der Höhe der vom ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe
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abzüglich der rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe (vgl. Senat, Beschluss vom
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7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; BGH, Beschluss
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vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170).
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Obergrenze für die vom Tatgericht festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe
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war daher die Summe der früher verhängten Gesamtstrafen (zwei Jahre und
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neun Monate sowie ein Jahr und drei Monate) vermindert um die dort einbezogene Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Dies hat das Landgericht bei Bildung der
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nunmehr einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren nicht bedacht.
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2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
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Gebrauch, die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe dem
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Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
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Appl
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Krehl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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