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1016 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 596/06
vom
2. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen M.
und S.
K.
tere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L.
17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T.
, letzK. , vom
aus H.
beizu-
ordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M.
1
S.
K.
, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T.
und
als Bei-
stand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss
des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T.
Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.
als gemeinsamer
-3-
2
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Rissing-van Saan
Otten
Roggenbuck
Fischer
Appl