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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 580/06
vom
7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu tateinheitlich
begangenem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Übrigen als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan
RiBGH Rothfuß ist
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Fischer