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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 527/12
vom
15. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften
des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet
verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten
und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
Appl
Eschelbach
Berger
Ott