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985 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 524/10
vom
22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen
das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu
berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für
-3-
die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO).
Fischer
Schmitt
Krehl
Berger
Eschelbach