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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 439/05
vom
14. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im
Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchänderung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsurteil vom heutigen Tag erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Bode
Rothfuß
Otten
Fischer