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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 401/04
vom
29. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September
2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 30. September 2004 den Antrag des
Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 15. November 2002 sowie die Revision des Angeklagten gegen
das genannte Urteil als unzulässig verworfen, weil keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich waren, der von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Urteils am 15. November 2002 erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein. Der Antrag des Angeklagten, diesen Beschluß im Verfahren
nach § 33 a StPO aufzuheben, war zurückzuweisen, weil ein Fall der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner
Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.
Daß der Angeklagte durch seine früheren Verteidiger möglicherweise
keine Nachricht über den Fortgang des Revisionsverfahrens erhalten hat, be-
-3-
gründet offenkundig keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung rechtlichen
Gehörs. Entscheidungserhebliche Tatsachen, welche der Senat bei seinem
Beschluß vom 30. September 2004 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ergeben sich auch nicht aus den jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden aus den
Jahren 1996 und 1997. Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, von
dem Urteil so "geschockt" gewesen zu sein, daß er überzeugt sei, einen
Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben zu haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bereits mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vorgetragen.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer