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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 222/02
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und
Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 5. März 2002 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002 mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln
entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
R.
die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer A.
tragen.
Rissing-van Saan
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
Detter
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