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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 196/02
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BESCHLUSS
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vom
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7. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002
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gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Gera vom 18. März 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Gründe:
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
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StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch Mitangeklagte und Verteidiger) erklärt, er nehme das Urteil an
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und verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3
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StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des
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Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Antrag des Angeklagten, das Protokoll
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insoweit zu berichtigen, ist durch Beschluß des Vorsitzenden vom 10. Juli 2002
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abgelehnt worden.
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Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,
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die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen
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können, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sie aus Umständen im
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Zusammenhang mit der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache
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-3-
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herleiten will, sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen der
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Strafkammer nicht bewiesen. Ob sie geeignet wären, die Unwirksamkeit des
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Rechtsmittelverzichts zu begründen, kann dahinstehen.
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Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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