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BUNDESGERICHTSHOF
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2 ARs 84 und 85/02
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2 AR 38 und 40/02
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BESCHLUSS
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vom
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3. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Raubes u.a.
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Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln
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Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus
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Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 Js 65354/01 Staatsanwaltschaft Hannover
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG beschlossen:
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1. Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 ARs 84
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und 85/02 wird gemeinsam entschieden.
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2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen ist
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das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cottbus zuständig.
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Gründe:
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Die Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Angeklagten in Anklageschriften zum Jugendschöffengericht Hameln vom 23. Juli und 7. September
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2001 in Hannover begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehlerei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit dem
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26. März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der
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Jugendanstalt Hameln. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das Jugendschöffengericht hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
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Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung
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der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Spremberg im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover hat
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das Jugendschöffengericht Hameln die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an
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das Jugendschöffengericht Cottbus abgegeben. Dieses hat die Übernahme der
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Verfahren abgelehnt. Das Jugendschöffengericht Hameln beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
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Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist für beide Anklagen
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das Jugendschöffengericht Cottbus. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit
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§ 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende
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sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen,
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darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung
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des Verfahrens erheblich sind (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1987, 443). Diese
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Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur Verbüßung einer längeren Jugendstrafe und nicht nur kurzfristig in der Justizvollzugsanstalt Spremberg. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht
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Cottbus ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weil
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der heranwachsende Angeklagte nicht längerfristig zur Hauptverhandlung nach
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Hameln verschubt oder im Einzeltransport vorgeführt werden muß. Für die Anklage vom 7. September 2001 ist mit einem Geständnis des Angeklagten zu
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rechnen, so daß die auswärtigen Zeugen aus Hannover, Salzgitter und Braunschweig nicht benötigt werden. Zu dem Anklagevorwurf vom 23. Juli 2001 ist
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zwar mit einem Geständnis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigers
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gegenüber dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, das
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die Täter nicht näher beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Polizeibeamte können aber unter den gegebenen Umständen kommissarisch vernommen werden, so daß deren Anreise nach Cottbus voraussichtlich entbehr-
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lich sein dürfte. Daß sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe
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wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen
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(vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew.
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m.w.N.).
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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