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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 329/04
2 AR 204/04
vom
12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 5 Ds 23 Js 24075/02 Amtsgericht Ulm
Az.: 7 Ds 91 Js 13261/02 Amtsgericht Pforzheim
Az.: 1 Ds 5 Js 6223/02 Amtsgericht Tirschenreuth
Az.: 2 Ls 23 Js 4410/03 Amtsgericht Heidenheim
Az.: 2 Ls 12 Js 654/04 Amtsgericht Günzburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 2004 gemäß §§ 4 und 13 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei
den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn
beim Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004
zutreffend ausgeführt:
"Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und
Memmingen - Schöffengerichten - und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und
Tirschenreuth - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und
anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober
2004 vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach
telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem
Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei
den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten
Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren.
-3-
Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten
- Strafrichter - Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu
dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim - Schöffengericht - erstrebt, stellt
sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine
Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die
beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht
erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass
die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits
eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). Daran fehlt es
hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim - Schöffengericht -, wie aus den
Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden.
Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den
gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen
Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg.
Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen
übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt
haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an
das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004
entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich
gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht,
wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren
trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu
keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfol-
-4-
gungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen
Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei
Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf
BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)."
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer