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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 530/09
vom
2. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
30. Juni 2008 wird aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Möglichkeit zur Anbringung
weiterer Verfahrensrügen erstrebt wird, wäre der Antrag auch unbegründet, da
der Angeklagte die entsprechenden Verfahrensrügen bereits mit Schriftsatz
vom 25. Juli 2009 vorbereitet hatte, so dass ihm die Erhebung der Verfahrensrügen bis zum 29. Juli 2009 möglich gewesen wäre. Eine unverschuldete Fristversäumung ist daher nicht gegeben.
Die am 29. Juli 2009 versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommene Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Die strafbewehrte Pflicht zur Ab-
-3-
gabe einer Steuererklärung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits durch die - dem Täter nicht bekannte - Verfahrenseinleitung, sondern erst dann suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung
des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird (Senat, Beschl. vom 27. Mai
2009 - 1 StR 665/08; BGH NStZ 2002, 437).
Auch die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO kann nicht - wie vom Angeklagten beantragt - verlängert werden (vgl.
BGH wistra 2007, 158; 231). Die Schriftsätze des Angeklagten vom 13., 25. und
26. Januar 2010 lagen dem Senat vor.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander