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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 487/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge eines Verstoßes gegen
den Fair-Trial-Grundsatz:
Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem
Erstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen
des Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der
erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine
andere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte.
-3Im Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein
musste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem
Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine
Strafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit
der gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber
noch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Absprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist.
Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbeteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-TrialGrundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des
verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Geständnis abgelegt hat.
Herr RiBGH Dr. Kolz
befindet sich in Urlaub
und ist deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Nack
Wahl
Elf
Nack
Graf