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997 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 210/18
vom
5. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR210.18.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet
verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1
StGB in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der beiden Subunternehmer angenommen hat, kann dahinstehen, ob der Angeklagte sich durch Nichtzahlung der Werkleistungen eine fortlaufende
Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit verschafft hat.
-3-
Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch
hierauf beruht.
Raum
Jäger
Fischer
Bellay
Hohoff