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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 93/02
Verkündet am:
9. Februar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1
Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen
des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - OLG Karlsruhe
AG Rastatt
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des
20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit
dem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter
anderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich.
Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis übermittelt, nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf
dem Girokonto Nr. 5…
bei der Sparkasse G.
(im
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folgenden "Sparkasse G.") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil
vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufgegeben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000
verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft "über die Verwendung des
durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens
bei der Sparkasse G.
, Konto Nr. 3…
" zu erteilen.
Dabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von
November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monatlichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf
das vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das
Guthaben auf diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp
30.000 DM betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens
"zur Seite geschafft" haben.
Die Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen
Sohn der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Verbleib der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Auskunft lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Auskunft nur über das "aufgelaufene" Sparguthaben verpflichte.
Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehemann "Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September
1995 auf das Konto bei der Sparkasse G.
3…
, Konto
, monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen". Auf die hiergegen
gerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunftsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da
der Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendungen entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei
nicht mehr im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisungen erfordere deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand
von 1.800 bis 2.000 DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrunde gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbuchungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch
die Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei
schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu Vorgängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu vierzehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen
revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa Senatsbeschluß vom
24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht erkennen; sie werden
auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht
schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand
schon einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar
2000 habe durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die Verwendung des zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt;
für eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichenden Zeitraum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der Antragsbegründung Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts.
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3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch begründet, weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft verpflichtet sei. Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau liege keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Konto keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis
begründet worden. Die Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto
verfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die
Verwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche
Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Ehemannes gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet
habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche
innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Sparguthaben überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit
§ 1375 BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die
Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375
Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine
Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB.
Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die
Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus
ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die
Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine solche Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die
Ehe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB sowie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsansprüche: Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft
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ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem
Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines
solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten
sprengen.
4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das
Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666
BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der
Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und
vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen
werden.
b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft
über Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis September 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf
§ 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf
Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich,
wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-
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rechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; Senatsurteile vom
19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997
- XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803).
c) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit
der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge
verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375
Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom
26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Vermögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend
gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft";
damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung
aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie
die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend
gewürdigt (§ 286 ZPO).
Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum
Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von
3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom
Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden,
das Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitgeteilt, daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe
und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei.
Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in erster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der
Ehemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens
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zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht
mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an
Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen,
nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhandenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom
Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft", bedeutet deshalb keineswegs, daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Auskunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vortrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über
kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu verstehen, daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto
verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert"
habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2
BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen
an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die
naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen,
die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen
Anforderungen gestellt werden (BGHZ aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier
der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die - letztlich
von ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der Ehefrau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten.
d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung
mit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht
erörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte
Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an.
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3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat
kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die
Klage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu
weiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil
des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose