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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 81/12
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vom
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31. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer,
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Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zugelassen.
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Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Streitwert: 22.500 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). An sich wären
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die Zulassung der Revision und die Durchführung des Revisionsverfahrens geboten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des
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Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 159, 135, 139 ff = NJW 2004, 2222 mwN). Der
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Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses
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Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Ver-
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letzung des rechtlichen Gehörs nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von
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dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
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II.
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Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat,
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indem es seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die dem
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- nachträglich berichtigten - Tatbestand des Berufungsurteils widersprechen.
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3
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Die Begründung des Urteils beruht hinsichtlich der Kündigung vom
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27. Januar 2012 auf der Feststellung, dass die Beklagte, nicht ihre Untermieterin als Adressatin der einstweiligen Verfügung, den Zutritt zu den Mieträumen
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verweigerte. Mit dem insoweit im Hinblick auf die einstweilige Verfügung berichtigten Tatbestand ist einem wesentlichen Schwerpunkt der Urteilsbegründung
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somit die Grundlage entzogen. Für den von ihm angenommenen Räumungsund Herausgabeanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht maßgeblich
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auf die Kündigung vom 27. Januar 2012 abgestellt, zumal ihm die beiden vorausgegangenen Kündigungen für eine Vertragsbeendigung nicht ausgereicht
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haben. Die einstweilige Verfügung war nur gegen die Untermieterin gerichtet.
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Die Beklagte trifft demnach auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres ein Verschulden an der Verweigerung des
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Zutritts zu den Mieträumen. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Verdacht künftiger Vertragsuntreue verliert aufgrund des von ihm berichtigten Tatbestands eine wesentliche Stütze.
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4
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Da die dem Berufungsgericht unterlaufene Verletzung des rechtlichen
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Gehörs entscheidungserheblich war, ist das angefochtene Urteil aufzuheben
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und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dose
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Vézina
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Günter
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2012 - 2-2 O 21/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 2 U 40/12 -
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