Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

73 lines
2.0 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 54/09
vom
15. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling
und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar
2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 16.000 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Die Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen.
Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist § 8
ZPO nicht anzuwenden.
3
Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Ausschluss der Beklagten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des
Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen,
die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an
§9
ZPO
anzusetzen
(vgl.
Senatsbeschluss
vom
13. Oktober
1993
-3-
- XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für
die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das
Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.
4
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis
die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer
nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.
Hahne
Dose
Schilling
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 2 O 437/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 236/07 -