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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 128/02
Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1353 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es
zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom
29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Ems)
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April
2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999.
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im
Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien
gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999
noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung
übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe
zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein
Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich
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bereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat
es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten
mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten ausschließlich ihr zustehende Beträge betroffen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff.
veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe
sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger
Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen
Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen
Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-
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aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Frage. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befinden. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen
Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zustimmungserklärung, sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen
ergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich
ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer
Zusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der
Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der
Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrennten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich
brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien
hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übrigen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft
genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt
hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen
für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich
aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2
BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils
nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert,
der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-
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chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom
13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom
4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002
- XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider
FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003,
1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall,
wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet,
den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen.
Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur
dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26
Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend
dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem
Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dauernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht
durchzudringen.
Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des
§ 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen
zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des
Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist
das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese
Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklärung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
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Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1
Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklärung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hierüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26
Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung
streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe
eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung, dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten
möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann
nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet
wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte
- bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.:
OLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu
beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Ausgeschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen
deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in
Betracht kommt.
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c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im
Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des
"nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die
Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche
Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme, sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem
Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die
eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999,
951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin/Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG
Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54).
Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach
haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für
das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte
auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom
Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999
ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden,
sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben.
3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen, besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene
Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht verletzt werden.
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a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch unabhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten
zuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Kläger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Versöhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt gegenüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten.
Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen
nicht dargetan.
Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die
Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte, aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre
1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an
einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997,
197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angesonnen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zustimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch
die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also
die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar
grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben,
wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die
Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift
des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände,
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wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung
zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begründet die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft
nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung
durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft
aufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO
Rdn. 32, jeweils m.w.N.).
Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu
zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuererklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Finanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleichwohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f.
m.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjenigen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits
dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung
entgegenzuwirken.
Die Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck
bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber
hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines
nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu nehmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten
Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten.
b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile
sind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers
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nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß
die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet.
Soweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren
betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle
vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steuerschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht
einmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach
§ 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den
§§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO
ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen,
die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag
braucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen,
sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO),
regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom
12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402).
Da für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine
Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für
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den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu
Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das
Jahr 1999 zuzustimmen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose