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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 122/12
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vom
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3. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
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beschlossen:
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Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
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abgelehnt.
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten
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verworfen.
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Beschwerdewert: 73.591 €
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Gründe:
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1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen
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Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
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durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und
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beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof
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zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
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2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
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Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und
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die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend
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substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung
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durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
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zu finden.
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Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist
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immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden
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kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152,
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1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen
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gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht
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ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das
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Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
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Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit
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entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom
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20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12 - juris Rn. 2).
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3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
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zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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Dose
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Schilling
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Nedden-Boeger
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Günter
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Botur
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Vorinstanzen:
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LG München II, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 O 2494/01 OLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 U 1836/12 -
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