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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 63/05
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vom
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10. August 2005
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1, 643 Abs. 1 und 2; BGB § 1605 Abs. 1
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Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die
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Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der
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Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber
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vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.
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BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - OLG Frankfurt am Main
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AG Langen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für
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Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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31. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,
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der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung
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Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen.
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Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Beschwer übersteige die erforderliche Erwachsenheitssumme von 600 €, weil sein
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besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er
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habe sich nämlich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der
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Abfindung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er damit rechnen, dass
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sein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und Rückzahlung der Abfindung oder Schadensersatz verlange.
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Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 € fest und verwarf die Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4
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ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.
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Insoweit hält der Senat an seiner vorläufigen Beurteilung in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1064, mit der er den
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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung in
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dieser Sache (vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung) zurückgewiesen
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hatte, nicht fest. Wie die Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt
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hat, erfordert die Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts. Im Rahmen der Bemessung der Beschwer
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eines im Unterhaltsprozess zur Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang nicht
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hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und in welcher Weise eine dem gesetzlichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung mit
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einem Dritten zu berücksichtigen ist.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 aaO bereits
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ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu
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Recht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und
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diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch,
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ob dem Auskunftsanspruch die vom Beklagten mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegensteht, dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung steht,
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weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde, wie der Beklagte
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mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte.
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Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein
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die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die
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Beschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Höhe dieser Beschwer
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ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob überhaupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 - XII ZR
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33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.).
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b) Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass es für den
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Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse
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des Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen
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zu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des
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Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit
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und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach
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einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der
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ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom
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24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351).
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Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Höhe der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat
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das Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das lässt Rechtsfehler zum Nachteil
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des Beklagten nicht erkennen.
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c) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat,
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hält dies der rechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.
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aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten
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Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit
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muss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3
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ZPO (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls
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glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter
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Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999,
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3049; Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997,
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1089).
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bb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner
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im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die
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Höhe der gewährten Abfindung - führe dazu, dass er diese zurückzahlen müsse. Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm
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(allein) vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall
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der Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher
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Schritte vor.
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Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person
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des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von
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ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer
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Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des
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zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (vgl. BGH, Beschluss vom
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8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffentlicht bei JURIS). Das ist hier nicht
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vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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cc) Es kann auch offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte sich
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bei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber
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haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Beschwer überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob auch in einem Fall der
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vorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden
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rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Insofern könnte nämlich
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aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden
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(vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246).
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dd) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte hier
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hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch solche Fälle umfassen sollte, in denen er kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet ist. Denn wäre dies der Fall, würde sich die Geheimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen.
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Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit
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über betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies
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durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989,
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783 f.). Für die Verpflichtung, über die Höhe einer gezahlten Abfindung beim
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Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren, kann
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nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, dass die Belange des Arbeitgebers nicht überwiegen können, wenn und soweit die Befolgung der Verschwiegenheitspflicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde,
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so etwa, wenn der Beklagte die Abfindung und ihre Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung verschweigen würde.
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Dies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Verfassungsbeschwerde,
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auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, die Auffassung vertritt, es existiere
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keine gesetzliche Regelung, die vertragliche Ansprüche für einen Unterhaltsprozess aufhebe. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Auskunftsansprüche
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nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden können.
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Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines
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Rechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus
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der gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht im
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Unterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei, die seiner Aufforderung
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zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, unter anderem bei dem Arbeitgeber
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der Partei Auskunft einholen. Dieser ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet,
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§ 643 Abs. 3 S. 1 ZPO, und kann sich auf eine eigene Verschwiegenheitspflicht
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nicht berufen, da sich der Gesetzgeber für den Vorrang des Unterhaltsinteresses vor dem Geheimhaltungsinteresse entschieden hat (vgl. Musielak/Borth
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ZPO 4. Aufl. § 643 Rdn. 14). Für den hier vorliegenden Fall des Unterhalts eines minderjährigen Kindes kann das Familiengericht sogar Auskünfte über die
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Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 643
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Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Daraus ist ersichtlich, dass die Sicherung der wirtschaftlichen
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Basis des minderjährigen Kindes sogar Vorrang vor der Wahrung des Steuergeheimnisses hat (vgl. Musielak/Borth aaO § 643 Rdn. 11).
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Dies zeigt zugleich, dass die Befürchtung des Beklagten, sein früherer
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Arbeitgeber werde ihn wegen einer im Unterhaltsprozess erteilten Auskunft
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über die Höhe der Abfindung belangen, unbegründet ist. Denn seine Weigerung
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könnte die Offenbarung der Abfindung im Unterhaltsprozess und damit auch die
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Kenntnisnahme der Klägerin nicht verhindern, weil der Arbeitgeber die Höhe
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der Abfindung auf Verlangen des Gerichts dann selbst offen zu legen hätte.
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Deshalb kann dem Arbeitgeber aus der Erteilung der begehrten Auskunft
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durch den Beklagten auch kein von diesem zu ersetzender Schaden entstehen.
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Dose
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