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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 55/04
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 14. Juni 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. Februar 1962) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 24. September 1965) am 24. April 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom
Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
65,79 §, bezogen auf den 31. März 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Las-
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ten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 39,11 €,
bezogen auf den 31. März 2003, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1991 bis 31. März 2003; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
534,97 € für den Antragsteller und 403,22 € für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das
Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 78,22 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Ahlt
Wagenitz
Dose