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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 55/04
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vom
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21. Juli 2004
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
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Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 14. Juni 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag
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des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. Februar 1962) ist der Ehefrau
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(Antragsgegnerin; geboren am 24. September 1965) am 24. April 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
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Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
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geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom
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Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für
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Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
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65,79 §, bezogen auf den 31. März 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Las-
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ten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes
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und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 39,11 €,
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bezogen auf den 31. März 2003, begründet.
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Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
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zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1991 bis 31. März 2003; § 1587 Abs. 2
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BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
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der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
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534,97 € für den Antragsteller und 403,22 € für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das
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Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 78,22 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
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geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
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nicht begründet.
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Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
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als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
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bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Wagenitz
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Dose
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