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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 52/04
vom
21. Juli 004
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar
2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 2. Oktober 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 17. Februar 1960) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1962) am 6. Februar 2003
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto
der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
13,26 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu
Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun-
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des und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,45 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 12,88 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen werden.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2003;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 102,47 € für den Antragsteller und 75,96 € für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch
und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich
11,23 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Demgegenüber wurde die
Versorgung, die die Antragsgegnerin von der VBL bereits bezieht, nicht umgewertet und in Höhe von monatlich 11,98 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, in
den Versorgungsausgleich einbezogen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
-4-
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für die Parteien bei der VBL bestehenden
Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind
(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung
bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Ahlt
Wagenitz
Dose